Initiative Kultur:Bildung
Schulprojekte mit Kunstschaffenden
Schulrechtliches
Im Rahmen der Initiative Kultur:Bildung vereinbaren Kunstschaffende und Lehrkräfte individuelle und bedarfsorientierte Kunstprojekte als Teil des Unterrichts und reichen um finanzielle Unterstützung ein. Bei der Einladung schulexterner Personen sind gesetzliche Bestimmungen und Verantwortlichkeiten zu beachten.
Die projektleitende Lehrperson lädt eigenverantwortlich Kunstschaffende ein, die im Zuge der Unterrichtsgestaltung ihre künstlerische Expertise einbringen. Die Lehrperson behält die pädagogische Verantwortung und ihre Hauptaufgabe der Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Sie trägt dafür Sorge, dass das Projekt die rechtlichen Grundlagen erfüllt und in entsprechender Qualität und nach geltenden Bildungsstandards erfolgt. Ein enger Austausch mit der Künstlerin bzw. dem Künstler ist daher im Vorfeld unbedingt notwendig.
Es wird auf die Regelungen der Schulordnung 2024 idgF, sowie das darin in § 4 ff festgelegte Kinderschutzkonzept mit verpflichtenden Angaben zu schulexternen Personen hingewiesen. Die rechtlichen Bestimmungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrpersonen, die auch die Einbeziehung externer Personen in den Unterricht ermöglichen, sind klar geregelt, siehe u.a. Schulorganisationsgesetz idgF sowie Schulunterrichtsgesetz idgF.
Während des Projekts gilt für die projektleitende Lehrperson die Aufsichtspflicht, d.h. eine gänzliche Anwesenheit der Lehrkraft ist für den gesamten Zeitraum des Projekts verpflichtend. Dies ist auch bei der Aufteilung der Klasse in Kleingruppen zu beachten. Die Aufsichtspflicht ist etwa in § 51 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz idgF, in § 5 der Schulordnung 2024 idgF sowie im Aufsichtserlass 2005 geregelt.
Werden im geplanten Projekt sensible Inhalte thematisiert, sind die Erziehungsberechtigten zu informieren. Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten für Foto-, Audio- und Videoaufnahmen sind vorab von der Lehrperson einzuholen.
Kunstschaffende werden von der projektleitenden Lehrperson im Rahmen des Unterrichts eingeladen und sind für die künstlerische Umsetzung des Projekts in enger Abstimmung mit der Lehrperson verantwortlich. Kunstschaffende bringen ihr Fachwissen ein, ersetzen aber nicht die eigenverantwortliche Arbeit der Lehrpersonen.
Gemäß § 3 der Schulordnung 2024 idgF ist jede Person, die sich an der Schule aufhält, an einen verantwortungsvollen und wertschätzenden Umgang miteinander gebunden. Kunstschaffende verpflichten sich außerdem die Hausordnung und Maßnahmen zum Kinderschutz des jeweiligen Schulstandorts einzuhalten. Externe Kunstschaffende dürfen ausschließlich in Anwesenheit der Lehrpersonen mit den Schülerinnen und Schülern arbeiten. Dies ist auch zu berücksichtigen, wenn eine Klasse in Kleingruppen aufgeteilt wird.
Die Schulleitung trägt gemäß § 56 des Schulunterrichtsgesetzes idgF die Gesamtverantwortung. Sie regelt den Zutritt externer Personen an die Schule und prüft deren fachliche und persönliche Eignung. Die Klärung von Fragen zu Haftung und Unfallversicherung liegt im Zuständigkeitsbereich der Schulleitung.
Es ist ggf. die Schulveranstaltungsverordnung 1995 idgF zu berücksichtigen.
Als Datenschutzverantwortlicher im Sinne der DSGVO gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 idgF hat die Schulleitung darauf zu achten, dass schulexterne Personen keine personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeiten, ausgenommen es liegt im Vorhinein eine entsprechende Einwilligung der Erziehungsberechtigten vor.
Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist nach dem Privatschulgesetz idgF das jeweilige Organisationsstatut maßgeblich.
Alle Teilnehmenden verpflichten sich zu einem respektvollen, gewalt- und diskriminierungsfreien Umgang mit den Projektbeteiligten im Rahmen der Safeguarding Policy des OeAD, die unter https://oead.at/de/der-oead/safeguarding-policy abrufbar ist.
Weiterführende Informationen
Ministerium für Bildung - Schulrecht
Leitfaden und Broschüre des BMB zum Thema „Kinderschutz am Schulstandort“